Das Dekret der Romana Rota c. Serrano vom 21.06.1985 gibt eine gute Gelegenheit für die Beobachtung der Probleme mit Annahme oder Abweisung einer Klageschrift um Ehenichtigkeitserklärung auf Grund des Ausschluß der Nachkommenschaft. Das ist ein Dekret nach der Berufung der klagenden Partei vom ablehnenden Dekret des kirchlichen Gerichts in Wien vom 1.10. 1984. Das. Dekret aus Wien ist auf die Meinungen von P. Wirth und K. Lüdicke gestützt, die im Ausschluß der Nachkommenschaft keine Ehenichtigkeitsgrund sehen, nimmt aber keine Rücksicht auf Rota-Urteile und Rota-Dekrete in dieser Sache. Das Dekret der I. Instanz entspricht auch nicht den Bedingungen von can. 1505 § 2. Serrano ermahnt in seinem RotaDekret, daß man bei „reiectio libelli” die neue Bedingungen von cain. 1505 § 2 genau berücksichtigen soll.
Was den Ehenichtigkeitsgrund — exclusio bonum prolis — anberifft, ist in vier Teilen gezeigt: Verhältnis zur Kirchenlehre über Ehezwecke, Begründung im Dekret vom 1.10.1984, entscheidende Argumente im Rota-Dekret vom 21.06.1985 und Schlußfolgerungen. Wenn das wirkliche Recht auf Nachkommenschaft von beiden Nupturienten gegenseitig nicht übertragen und überno-men worden ist, wenn auch nur für eine bestimmte Zeit, ist die Ehe nichtig. Deswegen hebt das Rota- Dekret das Dekret von Wie auf, und last die Klageschrift zum Prozessverfahren zu. Das Rota-Dekret vom 21.06.1985 hilft die Probleme zu lösen, besonders die Klageschriften auf Grund „exclusio bonum prolis” genau nach Recht und Gerechtigkeit zu bahandeln.
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