Publicado: 2005-06-05

Obciążenia kościelnych osób prawnych podatkami terenowymi w Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej

Helena Pietrzak
Prawo Kanoniczne
Sección: Rozprawy i Artykuły
https://doi.org/10.21697/pk.2005.48.1-2.12

Resumen

Zu den Steuerabgaben, die juristische Personen der Kirche in der Volksrepublik Polen zu zahlen hatten, gehört die Grundsteuer, die mit dem Grundsteuergesetz vom 26.02.1951 eingeführt wurde. Diese Steuer wurde von Systemänderungen in Polen, die ein Jahr davor erfolgt sind, eingeführt. Die Kommunalverwaltungsverbände wurden aufgelöst und an deren Stelle einheitliche Staatsorgane ins Leben gerufen. Im Rahmen des im Jahr 1951 eingeführten Systems funktionierten u. a. Grundsteuern und -gebühren als obligatorische Abgaben (Steuern auf Immobilien, Lokale, Märkte - gesetzlich) oder freiwillige Abgaben (städtische Steuern, auf verkaufte Wohnungen etc.). Bis 20.05.1955, d. h. bis zum Erlass der Dekrets über Grundsteuern und - gebühren, bestand also die Pflicht laut den Gesetzesvorschriften vom 26.02.1951 d. h. es wurden Steuern auf Immobilien und Lokale erhoben, mit Ausnahme von Immobilien oder Teile davon und Likale, die als religiöse Kultstätten genutzt wurden. Darüber hinaus gab es keine Grundlage, um die Steuerabgaben einzustellen bzw. die bisherige Bemessungsgrundlage aufzuheben. Jahre lang wurde diese Interpretation von den juristischen Personen der Kirche beanstandet, mit der Behauptung, dass sie gesetzeswidrig sei. Diese Vorwürfe wurden eingestellt, als das zitierte Dekret im Jahr 1955 erlassen wurde, mit dem eindeutig definiert wurde, dass von der Immobilien- und Lokalsteuer nur diejenige Immobilien freigestellt sind, die Eigentum von Glaubensgemeinschaften und Orden sind, und zwar der Teil, der als religiöse Kultstätten genutzt wird. Die übrigen Immobilien und Lokale wurden mit Steuer belegt. Dieses Dekret wurde nach einigen Novellen endgültig durch Gesetz über einige Grundsteuern und- gebühren vom 19.12.1975 abgelöst. Eine weitere Phase bei der Grundsteuerentwicklung kam mit dem Gesetz über Lokalsteuem und -gebühren vom 14.03.1985, mit dem gleichzeitig die Bezeichnung „Grundsteuern” in die im Gesetz genannte Bezeichnung geändert wurde. Hinzu kommt, dass mit diesem Gesetz die freiwilligen Grundsteuerabgaben konsequent reduziert wurden (freiwillig war nur eine Lokal- ( Verwaltungs-) gebühr. Alle übrigen Lokalsteuern und -gebühren waren ausschließlich obligatorisch.

Descargar archivos

Normas de citación

Pietrzak, H. . (2005). Obciążenia kościelnych osób prawnych podatkami terenowymi w Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej. Prawo Kanoniczne, 48(1-2), 217–240. https://doi.org/10.21697/pk.2005.48.1-2.12

##plugins.themes.libcom.share##


##plugins.themes.libcom.BOCookieBarText##