Einer Verweigerung der Ausstellung einer Heiratsurkunde können verschiedene formell-rechtliche Prämissen, die sich auf dieselbe Rechtshandlung beziehen, sowie daraus folgende verschiedene Behandlung von qualifizierten Zeugen der Eheschließung zu Grunde liegen.
Ein Leiter eines Standesamts, der in diesem Bereich „unverzüglich”, d.h. ohne unbegründeten Verzug, handelt, kann praktisch ausschließlich im Fall einer Konkordatstrauung die Ausstellung einer Heiratsurkunde verweigern.
Dies ergibt sich aus dem konstitutiven, d.h. legislativen Charakter der Ausstellung einer Heiratsurkunde gemäß dem polnischen Konkordat und dem Gesetz über Standesamtsurkunden.
Der Gesetzgeber nimmt eine ganz andere Stellung zur Folgen einer Unterlassung der Pflicht, eine Heiratsurkunde auszustellen, wenn es ausschließlich eine Ziviltrauung betrifft, die einen deklarativen Charakter hat.
In diesem Fall wird die Ehe sowohl vor dem Leiter des Standesamts als auch vor dem polnischen Konsul geschossen.
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