Die Grundlage des sozialen Lebens wie eine Familie setzt die Ehe voraus. Die Ehe wurde von Christo zur Würde des Sakraments erhoben und ihre Würde und Heiligkeit wurden auf theologische Art und Weise in Schriften des Heiligen Paulus vorgestellt. Die Form der Eheschließung wurde nach den kanonischen Vorschriften bestimmt. Der Codex des kanonischen Rechtes von Johannes Paulus des Zweiten unterscheidet die ordentliche und die außerordentliche Form der Eheschließung. Es werden dabei neue Situationen und Umstände berücksichtigt, die es im vorigen Codex nicht gab und in denen der Dispens von Erhaltung der kanonischen Form möglich ist. Wenn es um die ordentliche Form der Eheschließung geht, bestätigt der Gesetzgeber dass sie auf Äußerung der Ehezustimmung in Gegenwart eines berechtigten Trauzeugen und der zwei gewöhnlichen Zeugen beruht. Wenn es sich dagegen um die außerordentliche Form der Eheschließung handelt, beruht sie auf Äußerung der Ehezustimmung in von Recht vorgesehenen Fällen nur den gewöhnlichen Zeugen gegenüber. Die Voraussetzung für die Anwendung der oben erwähnten Form ist nach dem Gesetzgeber im allgemeinen der aktuelle Mangel am berechtigten Trauzeugen. In Todesgefahr lässt der Codex die Dispensmöglichkeit von dieser kanonischen Form zum geistigen Wohl von Gläubigen zu. Der Fall der Todesgefahr bezieht sich auch auf die so genannte „Konkordatehe„. Diese Anleitung beinhaltet außer dem ordentlichen Verfahren der Eheschließung auch das Verfahren in Todesgefahr. In Todesgefahr sieht man Sorge und Schutz der Gläubigen von Seiten der Kirche im Fall des Sakraments der Ehe in außerordentlicher Form des Empfangs dieses Sakraments, indem die Eheleute ihren Status in der Kirche regeln und ihre Kinder für ehelich erklären assen können.
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