Die Titelungenauigkeiten betreffen des Ausdruck “ein Geistliche”, der in den polemischen Rechtsvorschriften über die Eheschliessung benutzt wird. Die geltenden Vorschriften benutzen diesen Ausdruck in mindestens zwei Bedeutungen und beziehen sich auf zwei verschiedenen Geistlichen mit verschiedenen Kompetenzen. Diese Ungenauigkeiten können Quelle ernster Bedrohungen für Stabilität des rechtlichen Verhältnisses der Ehe sein. Vor allem bilden sie ein Risiko, dass die Ehe registiert wird auf Grund der Bestätigung, die durch unberechtigte Person ausgestellt ist. Sie verursachen einen permanenten Unsicherheitszustand im Gegenstand der Vorraussetzung, die für Eheschliessung erfüllt werden muss. Diese Vorraussetzung ist die Erklärung der Nupturienten über die Eheschliessung in Anwesenheit eines Geistlichen. Im Artikel warden ausserdem Gründe für bestehende Ungenauigkeiten im polonischen Recht und Postulate de lege ferenda angezeigt.
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