Nach Maßgabe des can. 1527 §1 können Beweise jeder Art erbracht werden, die zur Beurteilung einer Sache förderlich erscheinen und zulässig sind. Es stellt sich die Frage, ob private Dokumente (Aufzeichnungen, Tagebücher, Korrespondenz), die ohne Wissen des Autors und Besitzers erworben wurden, im Ehenichtigkeitsprozess als Beweisangebot angenommen werden können. Es ergibt sich eine Spannung zwischen der Pflicht des Wirkens pro rei veritate und dem Prinzip, dass durch das Ziel die Mittel nicht geheilt werden. Es ist gleichzeitig die Spannung zwischen dem Recht auf ein gerechtes (der objektiven Wahrheit entsprechendes) Urteil und dem Schutz der Intimsphäre. Der Richter darf sich nicht soverhalten , als ob diese Beweismittel nicht existierten. Es muss darauf dringen, dass die betroffene Person sich mit der Vorlage dieser Beweise ein verstanden gibt. Deren event. Absage unterliegt ethischen Abwägungen.
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