Published: 1993-01-15

Echeschliessung und Kompetenzen der Bischofskonferenz

Ryszard Sztychmiler
Ius Matrimoniale
Section: Rozprawy i artykuły
https://doi.org/10.21697/im.1993.1.1.04

Abstract

C.J.C. gibt in einigen Canones der Bischofskonferenzen expressis verbis die Kompetenzen betreffende der Eheschließung und in einem Canon gibt es implicite. Einige Kompetenzen haben gesetzgebender und andere ausführender Charakter.
Im Bereich der Eheschließung hat die Bischofskonferenz keine Pflicht eigene Normen zu erlassen. Sie kann aber eigene Normen erlassen,  besonders für die Schließung einer konfessionsverschiedenen Ehe. Hier geht es um Normen, welche die einheitliche Weise der Erteilung der Dispens von der Beobachtung der kanonischen Form sichern, und Normen für die Spendung der Sakramente - besonders der Eucharistie - für den nichtkatholischen Christen. Die Bischofskonferenz ist auch berechtigt, einen eigenen Ritus der Eheschließung auszuarbeiten und zu erlassen. In diesem Ritus können auch die gesetzgebenden Normen sich befinden. Auerdem, auf Antrag eines Diözesanbischofs, soll die Bischofskonferenz eine eigene Stellungnahme äußern über die Notwendigkeit (oder keine Notwendigkeit) Laien fr die Assistenz bei der Eheschließung zu delegiren. Es scheint, daß eine solche Aussage die Bischofskonferenz auch aus eigenem Antrieb erteilen kann.

Keywords:

marriage, Polish Episcopal Conference

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Sztychmiler, R. . (1993). Echeschliessung und Kompetenzen der Bischofskonferenz. Ius Matrimoniale, 4, 54–62. https://doi.org/10.21697/im.1993.1.1.04

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