Pubblicato il: 1997-06-05

Człowiek a wszechobecność zagrożenia : rozgraniczanie społecznej i sakralnej przestrzeni we wczesnym Rzymie

Ryszard Pankiewicz
Prawo Kanoniczne
Sezione: Articoli
https://doi.org/10.21697/pk.1997.40.1-2.14

Abstract

Der vorliegende Text stellt einen Versuch dar, einige verkannte Aspekte des Persönlichkeitswesens in der römischen Rechtsordnung aufzuklären. Daß vieles dabei problematisch zu sein scheint, ist durchaus klar und liegt in der Natur der Sache selbst. Es kommt hier v.a. darauf an, Fragen zu stellen, die gestellt werden müssen und deren Beantwortung versucht werden soll, mögen die Antworten manchmal auch recht hypothetisch erscheinen. Es ist dabei untentbehrlich anzudeuten, daß das Römertum den Begriff und z.T. die Vorstellung einer „Weltauffasung" bzw. der „Umgebung” (jedoch nicht im Sinne des „Kosmos”, das vielmehr eine Gegenbenheit sei) eigentlich nicht kennt. Die beiden lassen sich dagegen unter der psychologisch angewurzelten Kategorie von Kultur subsumieren, verstanden als eine Art des gemeinsamen Mitfühlens, die von einzelnen empfunden, gelernt und geteilt wird und dazu dient, sie in einer besonderen und eigentümlichen Kollektivität zu vereinigen. Wegen ihrer Komplexität läßt sich jene Thematik nur mit Begriffen beschreiben, die weit über das heutige Vokabular hinausgehen; sie wird aber um so dringlicher, als sich der untrennbare Zusammenhang zwischen allen Sphären in der archaischen Gesellschaft, inkl. der sakralen, rechtlichen und sozialökonomischen, mehr und mehr als unleugbar herausstellt. Der frührömische Kalender kennzeichnet die natürliche Ordnung des Jahres, im Rahmen derer jeglichen Säen, Ernten sowie jede Militärkampagne ein Begehen, d.h. einen religiösen Vorgang darstellt. Diese Reihe der jährlichen Handlungen befindet sich im Kraftfeld aller Jahreszeiten und ihrer Götter, die ihrerseits wiederum überwölb von einer höheren Perioden- bzw. Kräftordnung waren. Man könnte dementsprechend von einer Hierarchie unterschiedlichsten Machtsphären sprechen, die stets ineinandergreifen und die deshalb keine geschichtlische Schicksalskette im heutigen Sinne darstellen können. In seiner alltäglichen Arbeit begegnet jedes Mitglied der Gemeinschaft wieder und wieder der Mächten der Natur, greift er stets unsicher und ängstlich in ihre Sphäre ein. In der so konstruierten pansakralen Lebensauffassung war kein Tun „profan”, kein Schritt „sebstverständlich”, Immer wieder galt es, ’heilsame’ Kräfte zu aktivieren und den Einfluß unheilvoller Mächte einzudämmen und abzustoßen. Der älteste Kalender deutet klar auf die Zeiten und Orte, an denen die Machbegegnung der heilsträchtigen und heilvollen Abschnitte des Jahres statfindet. Alle ungewöhnlichen Erscheinungen waren Äußerungen von gewaltigen Mächten, was damalige Menschen anzunehmen zwang, daß mittels solcher Vorzeichen und Prodigien die beobachtenden Menschen gewarnt, bestätigt oder nicht selten bedroht würden; jedes Ereignis und Detail hätte eine schwerwiegende Bedeutung, nichts geschah zufällig, sondern alles Handeln wurde unter dem Aspekt einer Gegnerschaft bzw. Verärgerung interpretiert. Alles Heil und Unheil hängt von dem launischen göttlichen bzw. nur schwer personifizierten Willen ab, dessen jede Vernachlässigung den unberechenbaren Zom veruracht und den Friedensbruch mit unsichtbaren jedoch überal spürbaren Kräften mitbringt. Besonders dann, wenn irgend jemand eines der geltenden Verbote übertreten hat, dürfte er nicht - als der Rache der Gottheit verfallender homo sacer - ohne entsühnt zu werden, weiter an den Handlungen der Gemeinschaft teilnehmen, weil schon nur seine Anwesenheit den Zorn der Gtter erregen könnte, und somit, eine ernst genommene Bedrohung für alle anderen Mitglieder bedeutete, was letzlich zu einer „deliktischen” Verletzung der ganzen kosmischen und sozialen Ordnung führen müße. Demgemäß versuchte man, die gestörte pax deum mit allen zugänglichen Mitteln wiederherzustellen, was in derjeniger Weise geshah, daß auch die zum Tode verurteilte Person nicht von einem enzelnen, sondern in der Regel, entweder von einer namenlosen Masse oder weitab von den in der Gemeinde zusammen lebenden Menschen getötet wurde. Das Ziel solcher Art von Tötung im Namen der ganzen Gemeinschaft war also nicht die Bestrafung selbst, sondern vielmehr man die Person für einen Gefahrenträger hielt, durch den der Frieden der Gemeinde tatschlich gestört wurde oder nur potentiell bedrohlich sein könnte, und den man pro salute populi Romani aussondern und außerhalb des pomerium verlagern mußte. Demgemäß kann man annehmen, daß die Todensstrafen und gewissermaßen ebenso alle andere Arten von archaischen nicht so sehr auf die Tötung als auf die Entfernung zielten und insofern eng mit der Verbannung zusammenhängten. Dieser Gesichtspunkt erlärt uns vielleicht, warum die archaische Zeit eigentlich nur zwei Straffamillien kennt, nämlich Verbannung und Friedlosigkeit in mannigfacher Abstufung, und dann erst mit der Zeit zunehmende an Bedeutung Bußen in unterschiedlicher Höhe. Im allgemeinen könnte man demzufolge annehmen, daß insbesondere Sühnopher, die wahrscheinlich als Ersatz fü die Blutrache dienten, sowie Todenstrafen ein konsequenter und vorbehaltlos bewußtvoller Versuch der unaufhörlichen Wiederherstellung des gestörten Friedens und erschütterten Ordnung waren.

Regole di citazione

Pankiewicz, R. . (1997). Człowiek a wszechobecność zagrożenia : rozgraniczanie społecznej i sakralnej przestrzeni we wczesnym Rzymie. Prawo Kanoniczne, 40(1-2), 263–279. https://doi.org/10.21697/pk.1997.40.1-2.14

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