Die Wahrheitszielrichtung, die in kanonischen Rechtssystem grundlegend ist und den Zweck der Rechtssprechung in der Kirche bestimmt, kommt im Begriff der moralischen Gewissheit zum Vorschein. Es handelt sich um einen bedeutsamen Begriff, der auf der Ebene vom Prozessrecht völlig unersetzlich ist. Dieser Artikel wurde u. a. als einen Antwortversuch auf die Frage beabsichtigt, in welcher Weise die Kodexnorm des c. 1608 § 4 eine genauere Erklärung im Art. 247 Dignitas connubii gewonnen hat. In der Ausarbeitung des Thema wurde versucht die Logik von der operativen Begegnung – auf derselben Ebene des favor veritatis – von zwei wesentlichen Prinzipien: favor matrimonii und certitudo moralis zu erläutern. Als wahrhaft instruktiv in dieser Hinsicht hat sich die päpstliche Magisterium erwiesen, besonders vom Pius XII und Johannes Paul II. Aus der Untersuchung der RotaAnsprache 2004 geht eindeutig hervor, dass favor matrimonii als eine Prinzip, die alle Vorschriften des Eherechts inspiriert – konsequent und konstant in einer Perspektive vom ius connubii ist wahrzunehmen und zu proklamieren (nicht nur auf dem Niveau favor iuris „antecedens”, sondern auch favor iuris „consequens”). Motto und Fabel der zweiten Rota-Ansprache des Papstes Johannes Paul II. 1980, die die moralische Gewißheit als Prinzip von der kirchlichen Rechtssprechung in Erinnerung gebracht habe, ist eine Bejahung der Relevanz der berühmten Maxime: Veritas est basis, fundamentum seu mater iustitiae. Überaus lehrreich hat sich die Untersuchung des Inhalts dieser Rota-Ansprache gezeigt sowie eine autoritative Empfehlung, die dort ausgedrückt wurde: „Pius XII. hat [in der Ansprache an die Rota vom 1. Oktober 1942] in einer authentischen Auslegung den kanonischen Begriff certitudo moralis erklärt“.
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