Pubblicato il: 2001-06-05

Ochrona tajemnicy spowiedzi w świetle kanonicznego prawa karnego

Jerzy Syryjczyk
Prawo Kanoniczne
Sezione: Articoli
https://doi.org/10.21697/pk.2001.44.1-2.06

Abstract

Im Artikel wurde die Kirchendisziplin, welche den Schutz des Beichtgehimnises und der Verschwiegenheit berücksichtigt, im Aspekt des Strafrechtesausgelegt. Diser Schutz tritt vor dem Schutz des Gutes des Bußesakramentes. Der Schutz des Beichtsakramentes ist so tief und eng mit dem Schutz des Beichtgehimnises verbunden, daß się unterennbar sind. Die strafrechtliche Sanktion betreffs des Beichtgehimnis - und Verschiegenheitsbruches richtet sich vor allem zu Gunsten des Beichtenden und schützt seine Rechte. Der Beichtende kann nämlich den Inhalt der Beichte offenkundig machen, was der Beichtvater und andere Personen, die zum Beichtgeheimnis verpflichtet sind, nicht dürfren. Mit dem Dekret der Kongregation der Glaubenslehre vom 23. Oktober 1988 wurde der Personenkreis, die zum Beichtgeheimnis verpflichtet sind, um den Beichtenden erweitert. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf Aufnahmen der Beichte und deren Veröffentlichung in Massenmedien.

Regole di citazione

Syryjczyk, J. . (2001). Ochrona tajemnicy spowiedzi w świetle kanonicznego prawa karnego. Prawo Kanoniczne, 44(1-2), 111–124. https://doi.org/10.21697/pk.2001.44.1-2.06

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