Um den Bischöfen die pastorale Leitung der Diözese zu erleichtern,
hat das II Vatikanische Konzil zwei neuę beratende Organe berufen —
den Pastoralrat der Diözese und den Priesterrat. Schon vor dem Konzil
wurden Postulate der Einsetzung dieser Organe erhoben. Die Grundlagen der Betätigung dieser Organe wurden in den Arbeiten der vorbereitenden Kommissionen, dann der Komzilskommissionen und in Diskussionen des Konziles gestaltet, und fanden ihren endgültigen Ausdruck in den Koinzilsdekreten „Christus Dominus” und „Presbyterorum ordinis”.
Der Pastoralrait der Diözese und der Priesterrat gleichen einander in
der Art der Einsetzung und erlöschen iin ähnlicher Weise, auch haben
sie gemeinsame Arbeiten zu lösen. Daraus folgt die Notwendigkeit der
Regelung ihrer gegenseitigen Beziehungen. Teilweise wurde diesem
Erfordnis die allgemeine Gesetzgebung gerecht durch dein Grundsatz
des koordinierten geordneten Zusammenwirkens. Konkrete ausführliche
Vorschriften in dieser Hinsicht sollen van den Landeskonferenzen der
Bischöfe festgesetzt werden und können noch durch die Diözesangesetzgebung, besonders durch die auf Synoden ausgearbeitete, ergänzt
werden.
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