Den im Wartheland bisher bestehenden Religionsgesellschaften und Vereinigungen Wiurde die rechtlige Anerkennung als Körperschaften des öfftentlichen Lebens von der Seite des Staates entzogen, so dass sie in dieser Eigenschaft nicht mehr auftreten konnten.
Eine neue rechtiche Situation ist geschaffen durch die Verordung des Reichsstatthalters Greiser über religiöse Vereinigungen und Reliogionsgesellschaften im Reichsgau Wartheland vom 13 IX 1941. Diese Verordnung hat die Rechtsfähigkeit im Sinne eines Privatrechtes nur der katholischen Kirche für deutsche Bevölkerung und drei protestantischen Kirchen zuerkannt.
Die genannten Vereinigungen konnten ihre Tätigkeiten in Nazistaat weiterführen nur als private Gemeinschaften ohne jegliche Privilegien oder staatliche Betreuung dazu aber unter sehr strenger und einschränkender Aufsicht der inneren Verwaltung von der Seite der Staatsorgane.
Die nazistische Staatsverwaltung hat die Pluralität der kirchlichen Rechtspersonen abgeschafft und an dieser Stelle nur eine juristische Person anerkannt, nämlich die religiöse Vereinigung als Ganzes. Den Bestandteilen dieser Vereinigung dagegen ist diese rechtliche Annerkennung abgesprochen. Das neu entstandene Konfessionsrecht war an einigen Stellen mit den Vorschriften des Kirchenrechts nicht zu vereinbaren sogar m it dem Wesen der Kirche. Laut des obenerwähnten Konfessionsrechtes — die volle Mitgliedschaft einer solchen religiösen Vereinigung konnte nur der erzielen, wer mündig (volljähring) war und eine diesbezügliche Erklärung gegenüber einem Standesbeamten ablegte. Die religiöse Vereinigung konnte sich selbst auflosen, ebenso vom Reichsstatthalter konnte aufgelöst werden. Die Hl. Stuhl hat die vollendeten Tatsachen angenommen in dem Sinne, dass die religiöse Vereinigung eine zivilrechtliche Form der Existenz der Kirche innerhalb eines
Staaates darstellt. Die Zustimmung des Apostolischen Stuhls zu den Verhandlungen der Vertretern der örtlichen Kirche mit den politischen Behörden ist davon abhängig ob in den Satzungen der religiösen Vereinigungen zwei folgende Klauseln aufzufinden sind: 1) Die Katholiken unterliegen der kirchlichen Obrigkeit und verbleiben in Verbindung mit dem HL Stuhl), 2) Es steht den Katholiken zu sich die innere Grundordnung der Kirche nach den Regeln des kanonischen Rechtes zu gestallten.
Die Verordnung über religiöse Vereinigungen hat den Apostolischen Stuhl zu einem Beschluss veranlasst, die katholische Kirche in den besetzten Gebieten auf zwei Organisationen zu verteilen (polnische bezw. deutsche) mit separaten Verwaltungen und Apostolischen Administratoren, die mit personalen Befugnissen ausgestattet wurden in Bezug auf das ganze Gebiet des Warthelandes.
Die Apostolische Administration für die deutschen Katholiken ist am 18 X 1941 entstanden (der Administrator J. Paech, P. H. Breitinger), für polnische Katholiken ist Weihbischof W. Dymek bestimmt, die Administration ist aber niemals verwirklicht, blieb als unerfülltes Postulat. Der Bischof Dymek war nicht imstande die Verfügung des Apostolischen Stuhls zu vollziehen, infolge dessen die Lage blieb unverändert. Damit aber ist das Rechtsmodel für die Kirche, das zweifellos beispielhaft sein sollte für das ganze Dritte Reich, von den Besatzungsbehörden nicht im vollen Masse verwirklicht, w eil man kein Einverständniss in der Frage der Statuten erreichen kannte. Neben organisatorischer und rechtlicher Neuordung ist die bisherige Lage im Bereiche des Tatsachenmaterials unverändert.
Die Existenz der „polnischen” Kirche im Nazistaaat war eine unbestreitbare Tatsache, seine Rechtslage blieb jedoch ungeregelt. Die obenerwähnte Verordunung über religiöse Vereinigungen und Religionsgesellschaften war eine der wichtigsetn Faktoren, derer praktischer Ziel
bestand darin, die organisatorische Grundordnung der Kirche im Wartheland abszuschaffen.
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