Opublikowane: 2017-01-27

DOŚWIADCZENIE PRAWA RZYMSKIEGO A POJĘCIE DOBREJ WIARY W EUROPEJSKIEJ DYREKTYWIE O KLAUZULACH NIEDOZWOLONYCH W UMOWACH KONSUMENCKICH

Wojciech Dajczak
Zeszyty Prawnicze
Dział: Artykuły
https://doi.org/10.21697/zp.2001.1.05

Abstrakt

BEGRIFF DER TREU UND GLAUBEN-KLAUSEL IN DER EG-RICHTLINIE ÜBER MIßBRÄUCHLICHE KLAUSELN IN VERBRAUCHERVERTRÄGEN UND DIE ERFAHRUNG DES RÖMISCHEN RECHTS

Die Klausel Treu und Glauben in der Richtlinie vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen errinert an die Wendung bona fides, die schon im römischen Vertragsrecht gut bekannt war. Diese formelle Ähnlichkeit wirft die Frage auf, ob die Erfahrung des römischen Rechts die Auslegung und die Umsetzung der Klasusel Treu und Glauben der EG-Richtlinie inspirieren kann? Die Antwort auf diese Frage ist Gegenstand dieses Aufsatzes. Den Ausgangspunkt bilden kurze Erwägungen über die Grundlagen der Anwendung der romanistischen Tradition im Europarecht, besonders im europäischen Privatrecht. Der Verfasser teilt die Meinung, daß eine derartige Möglichkeit von der richterlichen Rechtsfortbildung in der Europäischen Gemeinschaft gegeben ist (Art. 234 b / EUV). Er meint auch, daß die Regeln des römischen Rechts als Elemente gemeinsamer europischer Rechtstradition effektive Umsetzung der EG-Richtlinie (Art. 10 EUV) unterstützen können. Auch das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EUV) bildet nach dem Verfasser ein Argument für die Nützlichkeit der europäischen Rechtstradition in der Umsetzung privatrechtlicher Richtlinien dar. Dieses Prinzip bewegt den nationalen Gesetzgeber dazu, in der Diskussion über die Umsetzungsfragen auch die Prinzipien zu benutzen, die midestens für die Rechtstradition der Mitgliedsstaaten gemeinsam sind. Eine derartige metodologische Feststellung gibt die Grundlage für Erwägungen über ausgewählte Aspekte der Auslegung und Umsetzung der Klasuel Treu und Glauben. Aufgrund der Skizze der Umsetzung der Klausel im französichen, deutschen und englischen Recht zeigt der Verfasser als gemeinsame Eigenschaft dieses Prozeßes die Betonung der Trennung zwischen der Treu und Glauben-Klausel in der Richtlinie und den nationalen privatrechtlichen Ordnungen. Infolgedessen stellt der Verfasser die These, daß die geschichtliche Erfahrung des römischen Rechts die Disskusion über eine „übernationale” Treu und Glauben-Klausel inspirieren und obiektivieren kann. Zum Beispiel stellt er das Verbinden der Nützlichkeit der Klasuel Treu und Glauben mit der Möglichkeit ihrer stabiler Konkretisierung als irrtümlich dar. Die Ersetzung der Klasuel Treu und Glauben der EGRichtlinie durch das Kriterium „beachtliches Mißverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien” im französchen Recht, beschränkt nach dem Verfasser die Möglichkeiten, die die Klausel Treu und Glauben geben kann. Er folgert, die Treu und Glauben-Klasuel sollte nach dem römischen Muster als Grundlage der richterlichen Rechtsfortbildung umgesetzt werden. Die vorgestellten Beispiele der lateinischen Regeln, die Ergänzung der Direktiveanlage inspirieren können, bebildern, wie die romanistische Tradition die harmonisierende Konkretisierung der Klasusel erleichtern und obiektivieren kann. Der Verfasser schließt mit der allgemeienen Bemerkung, daß die Berücksichtigung der Wurzeln der klassichen privatrechtlichen Dogmatik im entstehenden europäischen Privatrecht ein Kontinuität-Gefühl entwickeln, aber auch die Gefährlichkeit mildern kann, daß die Funktion der Rechtsnormen nur zur Rolle der ökonomischen Instrumente reduziert werden könnten.

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Zasady cytowania

Dajczak, W. (2017). DOŚWIADCZENIE PRAWA RZYMSKIEGO A POJĘCIE DOBREJ WIARY W EUROPEJSKIEJ DYREKTYWIE O KLAUZULACH NIEDOZWOLONYCH W UMOWACH KONSUMENCKICH. Zeszyty Prawnicze, 1, 79–101. https://doi.org/10.21697/zp.2001.1.05

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